zum 1.1.2022 gibt es gesetzliche Änderungen
Wichtig: neuer Name, neue Dokumente, neue Druckstücke
Um was geht es genau?
Zum 1.Januar 2022 gibt es einige gesetzliche Änderungen, die die ERGO Reiseversicherung (ERV) betreffen. Aber ebenso auch alle Kooperations- und Agenturpartner, die unsere Reiseschutz-Produkte vermitteln und online auf Dokumente und Druckstücke der ERV hinweisen oder diese verschicken - sei es im Buchungsprozess, irgendwo auf der Internetseite oder als PDF-Anhang. Um was es geht es genau? Was ist zu tun?
Neuer Name für das ehemalige Produktinformationsblatt der ERV
Zum 1.1.2022 gibt es eine wichtige gesetzliche Änderung zum ehemaligen Produktinformationsblatt.
Der Name „Produktinformationsblatt“ wird durch „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ ersetzt.
Das Dokument selbst, also das PDF dazu ändert sich NICHT!!
Was ist zu tun?
Wenn Sie irgendwo auf Ihrer Internetseite oder in Ihren E-Mails bisher auf das "Produktinformationsblatt“ verwiesen haben, ändern Sie bitte den Namen in „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“. Die Abkürzung dafür lautet nicht mehr PIB, sondern „IPID".
Zentralseitig wurde bereits alles bei der ERGO Reiseversicherung geändert, also z.B. im Online-Buchungsassistent oder in den Online-Buchungssystemen, die unsere Schnittstelle verwenden. An dieser Stelle besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
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Partner, die ein Sonderverkaufsverfahren nutzen, müssen die hinterlegten Versicherungsscheine austauschen. Bitte fordern Sie bei mir Ihr Dokument an, entweder nur für die Storno-Versicherung oder für die Storno- und StornoPlus-Versicherung. Warum? Weil im Versicherungsschein auf das „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ hingewiesen wird, da es zur Buchung mit ausgehändigt werden muss. |
Neue Widerrufsbelehrung
Der Gesetzgeber hat die Änderung der VVG-Musterwiderrufsbelehrung zum 01.01.2022 beschlossen. Der Text zur Widerrufsbelehrung in unseren versicherungstechnischen Druckstücken (z.B. Dokumente zum Versicherungsschutz, Versicherungsschein) musste deshalb ausgetauscht werden. Dem Gesetzgeber war wichtig, die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher verständlicher zu formulieren, indem auf Verweise auf Gesetzestexte verzichtet wird. Inhaltlich ändert sich allerdings nichts.
Wir haben die Änderung in unseren Online-Druckstücken bereits umgesetzt.
Die Umsetzung in den Druckstücken in Papierform erfolgt sukzessiv. Aus Gründen der Nachhaltigkeit werden sie erst beim jeweiligen Nachdruck geändert.
Sie können also die Druckstücke in Papierform, die Sie noch vorrätig haben, gerne weiterhin verwenden, z.B. die Überweisungspolicen mit Zahlschein.
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Partner, die ein Sonderverkaufsverfahren nutzen, müssen auch aus diesem Grund die hinterlegten Versicherungsscheine austauschen. Bitte fordern Sie bei mir Ihr Dokument an, entweder nur für die Storno-Versicherung oder für die Storno- und StornoPlus-Versicherung. |