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Reiserücktritt bei Jobverlust, Kurzarbeit und Arbeitsplatzwechsel

Bauarbeiter auf einer Baustelle als Synonym für berufsbedingte Veränderungen vor dem Urlaub. Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit und Jobwechsel sind in der Reiserücktritts-Versicherung versichert.

Urlaubsstorno bei berufsbedingten Veränderungen


„Meine Firma hat kurzarbeit angemeldet.“ Und der Urlaub?

Millionen Arbeitnehmer sind aufgrund der Corona-Krise derzeit in Kurzarbeit oder von Kurzarbeit bedroht. Hunderttausende haben bereits ihre Arbeit verloren oder sind von Arbeitslosigkeit bedroht. Glücklicherweise finden auch viele wieder einen neuen Arbeitsplatz. In welchen Fällen leistet die Storno-Versicherung ganz genau?

Die Corona-Krise trifft den Arbeitsmarkt massiv. Für mehr als zehn Millionen Menschen wurde Kurzarbeit beantragt - mit Abstand der Höchstwert. Auch bei der Arbeitslosenquote gibt es historisch einmalige Werte. Die Unternehmen in Deutschland haben in der Corona-Krise bis Ende April für über 10 Millionen Menschen Kurzarbeit angemeldet. 

 

Trotz der extrem hohen Zahl von Anzeigen für Kurzarbeit stieg auch die Zahl der Arbeitslosen an. Es sei das erste Mal seit der Nachkriegszeit, dass dies in einem April der Fall sei, so Detlef Scheele, Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur. Normalerweise sinkt die Arbeitslosigkeit in dieser Jahreszeit wegen der Frühjahrsbelebung am Arbeitsmarkt.

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Leistet die Reiserücktritts-Versicherung bei Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit?

Ja, sowohl bei Jobverlust als auch bei Kurzarbeit zahlt die ERGO Reiseversicherung die anfallenden Stornokosten!

Neben den üblichen Gründen, wie einer unerwarteten Krankheit, einem Unfall oder Todesfall, greift die Reiserücktritts-Versicherung, die im Deutschland-Produkt "Storno-Versicherung" enthalten ist, auch bei anderen wichtigen Stornogründen, z.B. bei Schaden am Eigentum, gerichtliche Ladungen, Impfunverträglichkeit und Schwangerschaft.

Und eben auch bei vielen gravierenden Vorkommnissen und Veränderungen in Bezug auf Job und Arbeit.

„Herzlichen Glückwunsch: Sie haben den Job!“ Und der Urlaub?

Es verlieren glücklicherweise nicht nur Menschen ihre Arbeit, einige finden in dieser verrückten Zeit sogar eine neue Festanstellung, vielleicht sogar den Traumjob. Die Freude ist groß – wäre da nicht der bereits geplante Urlaub und die damit verbundenen Stornokosten. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Die Reiseversicherung springt auch hier ein und sichert das Urlaubsbudget!

 

Reiserücktritt bei Jobwechsel

Frisch gestartet in den Job, will man dem neuen Chef nicht gleich in der ersten Woche einen Urlaubsantrag vor die Nase halten. Zumal in der Probezeit oftmals auch kein Anspruch auf freie Tage besteht. Muss dann der Urlaub storniert werden, fallen Stornokosten an. Im Vorteil ist, wer vorher eine Reiserücktritts-Versicherung abgeschlossen hat, die nicht nur Krankheit oder Unfall vor der Reise, sondern auch berufsbedingte Rücktrittsgründe wie Reiserücktritt bei Jobwechsel abdeckt.

Versicherte Rücktrittsgründe für berufsbedingtes Urlaubsstorno

  • Arbeitsplatzwechsel (ausgenommen Versetzung innerhalb eines Unternehmens);
  • Betriebsbedingte Kündigung;
  • Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses (umfasst die sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mind. 15 Stunden auf eine Dauer von einem Jahr angelegt);
  • Konjunkturbedingte Kurzarbeit;
  • Der Beginn des Freiwilligendienstes, des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres;
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule / Universität (wenn sie unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfindet).